Mit der Krankenversicherung Steuern sparen
Viele private Krankenversicherte können ihre Steuerlast drücken
"Versicherte können die Beiträge für den Basisschutz ihrer privaten Krankenversicherung (ohne Komfortleistungen) und die Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Oft überschreiten schon diese PKV – Beiträge die maximal abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (für Angestellte und Beamte meist 1900 € pro Jahr, für Selbstständige 2800 €). Alle übrigen Vorsorgeaufwendungen, etwa für Lebensversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Haftpflichtpolice, fallen dann steuerlich unter den Tisch. Mit einem Trick können Versicherte das ändern:
Dazu müssen sie ihre PKV – Beiträge für die Folgejahre im Voraus zahlen.
Das Einkommenssteuergesetz sieht Explizit vor, dass Vorauszahlungen bis zum 2,5-Fachen des Jahresbeitrags über die steuerlichen Höchstbeträge hinaus absetzbar sind. Auch private Krankenversicherer haben meist nichts gegen Vorauszahlungen einzuwenden. Der Vorteil: In den Folgejahren kann der Steuerzahler die Beiträge für die übrigen Policen, die ansonsten unberücksichtigt geblieben wären, bis zum Höchstbetrag geltend machen. Die bereits gezahlten PKV-Beiträge fallen dann ja nicht mehr an. „Versicherte mit hohen Vorsorgeaufwendungen können so bis zu einigen Tausend Euro Steuern sparen“, sagt Alexander Kimmerle, Steuerberater von Ecovis in Kempten. Der deutlich niedrigeren Steuer im Jahr der Vorauszahlung stünden nur leicht erhöhte Steuern in den Folgejahren gegenüber."
Quelle: Wirtschaftswoche Nr. 33 aus 2011
Bei einer angenommen Krankenversicherungsprämie von 500€ im Monat und einem Steuersatz von 35% kann man somit im Jahr der Vorauszahlung ca. 3.150,- EUR zusätzlich an Steuern sparen, sowie in den Folgejahren die sonstigen Vorsorgeaufwendungen innerhalb der Höchstgrenzen absetzen.
Wie verhält man sich gegenüber Patienten im Schadensfall ?
Lesen Sie hier wie Sie sich verhalten sollten, wenn ein Patient mit dem Vorwurf einer ärztlichen Falschbehandlung Sie konfrontiert.
Tipps zum Umgang mit Schadensfällen in d[...]
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Aufklärungspflicht nicht gegeben bei gleichwertigen Behandlungsalternativen
31.3.2014 – Handelt es sich nicht um eine medizinisch gleichwertige Behandlungsalternative, so muss ein Patient von seinem Arzt nicht über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung aufgeklärt werden. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit einem am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Urteil vom 21. Januar 2014 entschieden (Az.: 26 U 101/12).
Die damals 28-jährige Klägerin war im September 2008 auf einer Treppe zu Fall gekommen. Dabei zog sie sich eine Verletzung der linken Schulter zu.
Unzureichende Aufklärung?
Wegen anhaltender Schmerzen ließ sie wenige Wochen später eine Magnetresonanz-Tomographie (MRT) durchführen. Dabei wurde ein Einriss einer Sehne diagnostiziert. Um die Verletzung behandeln zu lassen, suchte sie kurz darauf ein Krankenhaus auf. Den behandelnden Ärzten überließ sie die Bilder der MRT.
Um die Ursachen des Sehneneinrisses zu klären, führten diese eine diagnostische Arthroskopie durch. Das sollte sich aus Sicht der Klägerin jedoch als Fehler herausstellen. Denn in der Folgezeit litt sie nicht nur unter chronischen Schulterschmerzen. Sie erlitt außerdem eine Schleimbeutelentzündung.
Ihre gegen die Ärzte eingereichte Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage begründete die Frau damit, dass die Arthroskopie überflüssig und mit unnötigen Risiken behaftet gewesen sei. Aufgrund des MRT-Befundes hätte man sie vielmehr über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung aufklären müssen.
Ausreichende Aufklärung
Doch dem wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts war die Arthroskopie aus medizinischer Sicht indiziert. Denn dafür hätten allein schon der negative Heilungsverlauf sowie zunehmende Bewegungs-Einschränkungen im Bereich der linken Schulter der noch jungen Klägerin gesprochen.
Sie habe der arthroskopischen Untersuchung außerdem zugestimmt und sei nachweislich ausreichend über mögliche Risiken aufgeklärt worden.
Keine gleichwertige Behandlungsmethode
Auf die Möglichkeit einer konservativen Behandlung mussten die Ärzte die Klägerin hingegen nicht hinweisen. Denn die war nach Auffassung eines vom Gericht befragten Sachverständigen nicht als medizinisch gleichwertige Behandlungsmethode indiziert.
Nach Aussage des Gutachters war nämlich nicht zu erwarten, dass eine konservative Behandlung, die sich möglicherweise über Jahre hingezogen hätte, zur Beschwerdefreiheit der Klägerin geführt hätte. Bei einer derartigen Behandlung hätte vielmehr die Gefahr eines weitergehenden Sehneneinrisses bestanden.
Ihre Hoffnung, auf Zahlung des von ihr geforderten Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 Euro musste die Klägerin begraben. Denn das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
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